Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Vertragsabschluss

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. (3) Die bei einem Maschinen- oder Gerätekauf in Abbildungen enthaltenen Angaben über Maße, Gewichte, Kraftverbrauch und Leistung werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Dem technischen Fortschritt dienende Abänderungen behält sich der Verkäufer vor.
(4) Der Kaufvertrag kommt durch Annahme der Kundenbestellung zustande. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Bestätigung oder Ausführung der Bestellung.
(5) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von
§ 310 Abs. 1 BGB.
(6) Diese ALLGEMEINEN VERKAUFS-, LIEFERUNGS- & ZAHLUNGSBEDINGUNGEN gelten mit erstmaliger Bekanntgabe für alle, auch künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Käufer, der diese Bedingungen mit deren Empfangnahme anerkennt.
(7) Der Verkäufer widerspricht Gegenbestätigungen mit abweichenden Bedingungen.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, grafischen Entwürfen, Kalkulationen, Werkzeugen, Druckunterlagen, Schablonen, Mustern Klischees und sonstigen Unterlagen behalten wir bzw. unsere Vorlieferanten uns Eigentums- und Urheberrechte vor, auch wenn die Kosten für die Erstellung dieser Unterlagen und Werkzeuge dem Kunden weiterverrechnet werden. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Auch die aus den vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen gewonnenen Druckdaten bleiben unser Eigentum.
(4) Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen frei von Rechten Dritter sind. Eine Überprüfungspflicht besteht für uns nicht. Mit Auftragserteilung stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei, die gegen uns wegen etwaiger Rechtsverletzungen erhoben werden. Wir sind nicht verpflichtet, Aufträge zu übernehmen bzw. können von Aufträgen zurücktreten, die eine Verletzung von Rechte Dritter mit sich bringen oder die Gefahr derartiger Verletzungen bergen.
(5) Von uns vorgelegte Druckvorlagen sind vom Kunden bezüglich aller für die Verwendung des Vertragsgegenstandes wesentlichen Eigenschaften zu prüfen und schriftlich zu bestätigen. Erforderliche Änderungen sind deutlich zu kennzeichnen; für vom Auftraggeber übersehene Mängel haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unsererseits.
(6) Sofern der Kunde aufgrund unserer Bemusterung den Auftrag durch einen anderen Hersteller ausführen lässt, verpflichtet sich der Kunde, den uns entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen behalten wir uns vor.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „frei Haus“, Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Steuern, Zöllen, Frachten, Abschöpfungen oder sonstigen Abgaben oder Erhöhungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs und der Fälligkeit. Insbesondere werden wir im Falle eines Zahlungsverzuges eine Pauschale von 40 EUR erheben.
(5) Skonti entfallen bei Rückstand im Ausgleich von Rechnungsbeträgen aus früheren Lieferungen.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Ändern sich auf Kundenseite der Inhaber, die Rechtsform oder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Handelsgeschäfts, hat der Kunde dies dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen; Der Verkäufer kann sofortige Zahlung oder Sicherheitsleistung wegen gestundeter Forderungen begehren, auch Vorauszahlung fordern, die eigene Leistung verweigern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(8) Kommt der Kunde mit dem Ausgleich einer Rechnung in Verzug, werden alle unsere ausstehenden Forderungen ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorkasse zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage zu stellen.

§ 4 Lieferungen

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller Fragen, die die Ausführung der Lieferung, voraus.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungs- gemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Dies gilt auch für den Verzug mit Vertragspflichten innerhalb anderer laufender Geschäftsbeziehungen.
(3) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
(4) Eine ausbleibende Lieferung seitens des Exporteurs/Lieferanten, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, führt dazu, dass er selbst nicht liefern muss. Der Liefer-/Bestellvertrag ist damit erloschen. Der Verkäufer ist nicht schadenersatzpflichtig, sofern er selbst nicht beliefert wird. Er verpflichtet sich, den Besteller unverzüglich zu informieren und eventuelle Anzahlungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
(5) Schadensmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich nach Art und Umfang schriftlich zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen der Sendung festgestellt und auf den Begleitpapieren (Frachtbrief usw.) bescheinigt werden.
(6) Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich angemessen – auch innerhalb eines Verzugs – bei Eintritt höherer Gewalt und allen nach Vertragsschluss eingetretenen unvorhergesehenen Hindernissen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Kunde kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktritt oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Falls sich der Verkäufer nicht unverzüglich erklärt, kann der Käufer zurücktreten. (7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(8) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (7) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass kein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung besteht.
(10) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(11) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(12) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
(13) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten. (14) Die Mengenangaben bei Rohstoffen berechtigen den Verkäufer zu einer Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10%.

§ 5 Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Haus“ vereinbart. Die Lieferung hingegen erfolgt auf Gefahr des Kunden.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers auf den Käufer über. Dasselbe gilt, wenn wir für den Kunden den Transportauftrag erteilen oder den Transport selber ausführen.
(3) Die Entladung ist Verpflichtung des Kunden.
(4) Der Gefahrübergang tritt auch dann ein, wenn der Kunde den vereinbarten Auslieferungs- oder Abholungstermin schuldhaft verstreichen lässt.
(5) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transport- versicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir erklären diesen ausdrücklich. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(5) Im Übrigen ist der Kunde zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware nicht berechtigt.
(6) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(7) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(8) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(9) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 7 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. (2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- ersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. (11) Gebrauchte Liefergegenstände, die nicht von uns generalüberholt wurden, veräußern wir unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Das Risiko, dass derartige Kaufsachen mit einem Mangel behaftet sind, liegt daher allein beim Kunden.

§ 8 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Anwendbares Recht

Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich Deutsches Recht.

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Köln.
(2) Eventuelle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag werden nach Wahl des Verkäufers entweder durch die zuständigen ordentlichen Gerichte an unserem Sitz oder durch ein Schiedsgericht – dann unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges – entschieden.
(3) Für Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht gilt die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS).
(4) Wählt der Verkäufer eine Entscheidung durch das Schiedsgericht, so ist für die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und das Verfahren dessen Schiedsgerichts- ordnung maßgebend. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Köln. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt 3, sofern der Streitwert EUR 75.000,00 überschreitet; anderenfalls erfolgt eine Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.
(5) Für den Fall, dass der Kunde beabsichtigt, Klage gegen uns zu erheben, verpflichten wir uns, unser Wahlrecht zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Schiedsgericht vorprozessual binnen einer uns gesetzten angemessenen Frist, die mindestens drei Geschäftstage betragen muss, auszuüben. Erklären wir uns innerhalb der uns gesetzten Frist nicht, geht das Wahlrecht auf den Kunden über. Dieser hat seine Wahl in diesem Fall unverzüglich zu treffen und uns schriftlich mitzuteilen.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bedingungen des Kaufgeschäftes rechtsunwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine gültige ersetzt, die dem Zweck der Vorschrift am besten entspricht.

§ 12 Sonstige Vereinbarungen

(1) Bei der Rückgabe von Wertstoffen, Pfand- und Mehrwegartikeln, hat der Kunde auf die hygienischen Grundanforderungen, welche der Transport auf unseren Nutzfahrzeugen mit sich bringt, zu achten. Wir sind berechtigt, Gegenstände von der Rücknahme auszuschließen, wenn diese Grundanforderungen nicht erfüllt sind.
(2) Pfandartikel, welche wir nicht geliefert haben, werden von uns grundsätzlich nicht zurückgenommen.
(3) Der Kunde willigt in die Erfassung und Speicherung seiner personen- oder firmenbezogenen Daten im Rahmen des Datenschutzgesetzes ein
(4) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass SEBIG zu einem sehr hohen Prozentsatz Ware bei Lieferanten kauft, die nach IFS oder nach GFSI anerkanntem Standard zertifiziert sind. In einigen Fällen kauft SEBIG bei Lieferanten, die keine der o.a. Zertifizierungen besitzen, aber zwingend ein HACCP-System aufweisen und von deren Produkt-Qualität man sich im Vorfeld der Zusammenarbeit ausführlich überzeugen konnte.

Stand: Dezember 2023

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